vorne, E. III.I.2e). Vielmehr war es gemäss den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von C.______ und B.______ der Beschuldigte selbst, welcher sich diesen beiden Personen zuwendete, indem er C.______ zunächst unfreundlich ansprach und anschliessend ihr sogleich eine Ohrfeige verpasste (vgl. vorne, E. III.I.). Damit bestand keine Notwehrsituation und sind seine Handlungen nicht als rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB kann vorliegend ausgeschlossen werden, da bei dieser Sachlage für den Beschuldigten kein Anlass bestand, von einem Angriff seitens von B.______ und/oder C.___