__ verübten Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert war, dies indes nicht in einem Ausmasse, dass Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gegeben wäre (vorliegen müsste eine Blutalkoholkonzentration von gegen drei Promille [vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b], was in casu indes nicht erstellt ist, vgl. vorne, E. III.I.8. sowie zur Frage der Strafmilderung hinten, E. VI.B.2b). Wie ebenfalls bereits vorne erstellt, wurde der Beschuldigte weder angegriffen noch unmittelbar mit einem Angriff bedroht. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft (vgl.