In Bezug auf die C.______ versetzte Ohrfeige hat der Beschuldigte folglich den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Ein diesbezüglicher, seitens von C.______ fristgerecht gestellter Strafantrag im Sinne von Art. 30 f. StGB liegt ebenfalls vor (vgl. act. 1/V/03). | | 7. Weder bezüglich der gegenüber B.______ begangenen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung noch bezüglich der gegenüber C.______ verübten Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor.