Damit ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt und zugleich ist aufgrund dieses Beschwerdebildes das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung zu verneinen. Auch in subjektiver Hinsicht kann aufgrund des erstellten Sachverhaltes sowie der Beweislage (insbesondere lässt sich auch bezüglich dieser Ohrfeige nicht [mehr] erstellen, mit welcher Heftigkeit diese ausgeübt wurde) nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte C.______ eine Verletzung hätte zufügen wollen bzw. in Kauf genommen hätte, die mindestens eine solche Intensität erreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert.