Am folgenden Tag habe sie Kopfschmerzen gehabt, doch seien diese wieder abgeklungen. Andere Verletzungen habe sie nicht erlitten und sie sei auch nicht beim Arzt gewesen (act. 1/III/20, 23; act. 1/0/13). Mit seiner Ohrfeige bzw. dem Schlag ins Gesicht von C.______ hat der Beschuldigte demnach in das allgemein übliche und geduldete Mass überschreitender Weise auf den Körper von C.______ eingewirkt. Der Schlag führte nur, aber immerhin, zu lokalen, innert kurzer Zeit wieder vollständig abgeklungenen Schmerzen. Damit ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art.