Im Übrigen ergibt sich – wie nachfolgend dargelegt wird – auch aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln zweifelsfrei, dass der Tatbestand der Körperverletzung ohnehin nicht erfüllt wäre. | | c) Gemäss eigenen, glaubhaften (vgl. vorne, E. III.I.4.) Aussagen hatte C.______ infolge des vom Beschuldigten verpassten Schlags in ihr Gesicht unmittelbar zwar Schmerzen und einen Schock, in der Folge habe sie sich aber auf B.______ und dessen Verletzungen konzentriert und sich bezüglich eigener Schmerzen nicht mehr geachtet. Am folgenden Tag habe sie Kopfschmerzen gehabt, doch seien diese wieder abgeklungen.