329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann aber auch in diesem Punkt unterbleiben (vgl. vorne, E. IV.2f). Denn bezüglich der an C.______ verpassten Ohrfeige fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Körperverletzung bereits wegen des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, nachdem weder die Anklägerin noch die Privatklägerin C.______ in diesem Punkt Berufung erhoben haben (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien sowie E. II.3.). Im Übrigen ergibt sich – wie nachfolgend dargelegt wird – auch aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln zweifelsfrei, dass der Tatbestand der Körperverletzung ohnehin nicht erfüllt wäre.