H., wonach für die Abgrenzung dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zukommt). | | b) In der Anklageschrift (act. 2) wird bezüglich der vom Beschuldigten gegen C.______ versetzten Ohrfeige lediglich ausgeführt, diese sei „unvermittelt“ geschehen. Zu den Folgen der Ohrfeige finden sich in der Anklageschrift hingegen keine Angaben, sodass alleine aufgrund der Anklageschrift nicht ersichtlich ist, ob allenfalls nicht „nur“ eine Tätlichkeit, sondern ein leichter Fall oder der Grundtatbestand der Körperverletzung erfüllt sein könnte. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Anklägerin zur Ergänzung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m.