In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Geht dieser weiter als die tatsächlich verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und umfasst er auch eine Schädigung an Körper oder Gesundheit, so ist der Täter bereits wegen versuchter Körperverletzung nach Art. 123 oder Art. 122 StGB zu verurteilen (zum Ganzen z.B. Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 56 f. m.w.H. u.a. auf die Rechtsprechung).