126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit, mithin eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Beispiele für Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten oder Zerzausen einer kunstvollen Frisur. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.