Die Behauptung des Verteidigers (act. 62 S. 21 oben), dass der Beschuldigte keinen kontrollierten Schlag ausgeführt und ohne Verletzungsabsicht gehandelt habe, stellt demzufolge eine reine Schutzbehauptung dar. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. | | 5. Es liegt kein Fall einer von Amtes wegen zu verfolgenden, qualifizierten einfachen vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB vor, gebrauchte der Beschuldigte für seine Tat doch weder eine Waffe noch sonst einen gefährlichen Gegenstand und kann B.______ auch nicht als „wehrlos“ im Sinne von Art.