46 S. 2 Antrag 2 sowie S. 12) eventualvorsätzlich. Aus seinem Verhalten – insbesondere seinem unvermittelten Versetzen zweier Faustschläge (diese Umstände gehen aus der Anklageschrift hervor, womit der Anklagegrundsatz [Art. 9 StPO] in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Gegensatz zur [versuchten] schweren Körperverletzung [vgl. hierzu vorne. E. IV.2f] gewahrt ist) – kann nur darauf geschlossen werden, dass er Schädigungen des Opfers, die den Grad einer einfachen Körperverletzung annehmen, mithin Verletzungen in der Art der bei B.______ Eingetretenen, in Kauf nahm (BGE 103 IV 65, E. II.2.d). Die Behauptung des Verteidigers (act.