42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act. 62 S. 15 f.) – nicht erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte nicht der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. | | d) Hingegen handelte der Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung unbestrittenermassen (vgl. insbesondere die Ausführungen des Verteidigers in act. 46 S. 2 Antrag 2 sowie S. 12) eventualvorsätzlich.