f.) hat sich somit dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr schwerer Körperverletzungen, d.h. gravierenderer Verletzungen als die bei B.______ tatsächlich Eingetretenen, nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB in Bezug auf die Verletzungen von B.______ – entgegen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act.