Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer Art unbedachten „Kurzschlussaktion“ handelte. Fehlt es somit in Bezug auf ein eventualvorsätzliches Handeln betreffend schwerer Körperverletzung bereits an der Wissenskomponente, kann daraus sowie angesichts der vorhandenen spärlichen Beweise zu den genauen Tatumständen umso weniger auf ein Wollen der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung geschlossen werden. Entgegen der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) hat sich somit dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr schwerer Körperverletzungen, d.h. gravierenderer Verletzungen als die