___ zugefügten Verletzungen, mithin zu lebensgefährlichen oder in anderer Weise schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, führen können. Der Beschuldigte vermag allenfalls über abstraktes derartiges Wissen verfügt haben, spezifisch zur Tatzeit in der Tatnacht ist das Vorliegen entsprechenden konkreten Wissens angesichts der Umstände (Alkoholisierung, kurze Tatzeitspanne, zumindest ebenbürtige erkennbare Konstitution des Opfers) hingegen entgegen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) zu verneinen. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer Art unbedachten „Kurzschlussaktion“ handelte.