Angesichts all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei sich in der damaligen, zum Tatzeitpunkt herrschenden konkreten Situation bewusst gewesen, dass Schläge in der Art der von ihm Ausgeführten zu schwereren als den von ihm dem Privatkläger B.______ zugefügten Verletzungen, mithin zu lebensgefährlichen oder in anderer Weise schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, führen können.