Zudem war er zum Zeitpunkt der Tat erst 21 Jahre alt (vgl. act. 2), womit er nicht als lebenserfahren gelten kann (anders z.B. in BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.2.). Sodann legen die Aussagen aller Befragten den Schluss nahe, dass sich die Auseinandersetzung innert einer sehr kurzen Zeitspanne abgespielt haben muss. Angesichts all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei sich in der damaligen, zum Tatzeitpunkt herrschenden konkreten Situation bewusst gewesen, dass Schläge in der Art der von ihm Ausgeführten zu schwereren als den von ihm dem Privatkläger B.___