Jedenfalls finden sich keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte aus Rache oder anderen Motiven zielstrebig spezifisch B.______ hat schwer verletzen wollen. Andererseits bestand aber überhaupt kein Anlass für den Beschuldigten, B.______ zu schlagen. So ist es aufgrund der Aussagen insbesondere von C.______ (vgl. vorne, E. III.E.) nicht glaubhaft, dass B.______ den Beschuldigten mit bösem Blick beäugt haben soll bzw. ihm bedeutete, er (B.______) werde den Beschuldigten schlagen (so der Beschuldigte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich B.______ mittels Worten wie „He“ erst ins Geschehen einschaltete, als der Beschuldigte C.______ eine Ohrfeige verpasst hatte.