Dass B.______ gesundheitlich vorbelastet ist und sich daher hütet, sich in tätliche Auseinandersetzungen zu verwickeln (vgl. act. 1/0/04), war dem Beschuldigten in keiner Weise bekannt und musste ihm auch nicht bekannt sein. Denn gemäss übereinstimmenden Aussagen kannten sich die beiden Männer nicht bzw. höchstens flüchtig (vgl. z.B. act. 1/0/04, act. 1/II/12). Letzterer Umstand sowie der Ablauf der Geschehnisse legt zudem den Schluss nahe, dass sich B.______ und der Beschuldigte in der Tatnacht eher zufällig über den Weg gelaufen sind. Jedenfalls finden sich keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte aus Rache oder anderen Motiven zielstrebig spezifisch B.___