62 S. 11). B.______ ist bzw. war somit deutlich grösser als der Beschuldigte und ungefähr gleich schwer wie dieser, d.h. zumindest war er als Opfer nicht sichtbar physisch unterlegen. Der Beschuldigte musste aus diesem Grund insbesondere nicht offenkundig mit einem Sturz von B.______ rechnen. Somit war unter anderem das Risiko eines unglücklichen Kausalverlaufs, wie beispielsweise, dass sich B.______ bei einem Aufprall am Boden lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen zuziehen könnte, für den Beschuldigten – entgegen der Anklägerin (act. 62 S. 14) – nicht erkennbar erheblich. Dass B.___