durch die Schläge an sich oder durch den Aufprall am Boden bewirkt wurden, lässt sich nicht mehr eruieren. Die Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) geht von Ersterem aus und auch die Aussagen von B.______ und C.______ legen eher erstere Variante nahe. Weiter ist ganz grundlegend zu beachten, dass B.______ zum Tatzeitpunkt 72 kg wog und 184 cm mass (act. 65/1 S. 1), der Beschuldigte wog demgegenüber damals nach eigenen Aussagen, welche dem Gericht indes aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen Eindrucks als glaubhaft erscheinen, weniger als 80 kg und mass 178 cm (vgl. act. 62 S. 11).