Bei dieser Beweislage, bei welcher sich nicht mehr erhärten lässt, wie heftig seine Schläge ausfielen, darf in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) nicht von einer besonderen Heftigkeit der Schläge ausgegangen werden. Zur Art und Weise des Sturzes von B.______ gab C.______ an, B.______ sei umgekippt und aufs Gesicht gestürzt. Auch B.______ spricht davon, „wie ein Kartoffelsack“ gefallen und kurz bewusstlos gewesen zu sein (vgl. zusammenfassend vorne, E. III.D. und E.). Ob aber die Kieferverletzungen von B.______ durch die Schläge an sich oder durch den Aufprall am Boden bewirkt wurden, lässt sich nicht mehr eruieren.