oder die Augen. Was die Stärke der Schläge anbelangt, so erklärte zwar C.______ (act. 1/III/22), der Beschuldigte habe ziemlich fest ausgeholt. Abgesehen von dieser vagen Aussage liegen aber keine Beweise zur Frage der Heftigkeit des Schlags vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern heute diesbezüglich noch zusätzliche Beweise gewonnen werden könnten. Der Beschuldigte seinerseits sagte anlässlich der Berufungsverhandlung (act. 62 S. 8) aus, er habe sich nicht darauf konzentriert, wie heftig der Schlag gewesen sei. Bei dieser Beweislage, bei welcher sich nicht mehr erhärten lässt, wie heftig seine Schläge ausfielen, darf in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art.