Gegen den Beschuldigten spricht zwar, dass er B.______ – wenngleich ihn dieser vorgängig zu den von ihm getätigten Faustschlägen mit Worten wie „He“ angesprochen hatte, nachdem er zuvor der neben B.______ stehenden C.______ eine Ohrfeige verpasst hatte – unvermittelt schlug. So sagte der Beschuldigte selber aus, er habe „keinen Bock auf Diskussionen“ gehabt (act. 1/II/30). Indes erfolgten die Schläge auf das Kinn bzw. auf die Wange (act. 1/0/03 [B.______], act. 1/0/13 Mitte [C.______]; diese spricht andernorts auch von Schlägen „in die Mundgegend“ [act. 1/III/22 oben]), somit immerhin nicht direkt auf wichtige Organe oder auf besonders empfindliche Stellen des Kopfes wie z.B. die Schläfe