42 E. III.9.4.), hat der Beschuldigte zwar (teilweise) erklärt, er habe mit seinem Zuschlagen einen drohenden Angriff von B.______ abwenden wollen (vgl. z.B. act. 1/0/07). Allein daraus abzuleiten, er habe mit seinem Schlag zum Ziel gehabt, B.______ möglichst rasch und mittels eines harten Schlags ausser Gefecht zu setzen, ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der anlässlich des Vorfalls herrschenden Umstände nicht angängig: Gegen den Beschuldigten spricht zwar, dass er B.___