329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann aber auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand unterbleiben. Denn, wie nachfolgend dargelegt wird, wäre selbst dann, wenn in der Anklageschrift die sich aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln ergebenden relevanten Umstände in hinreichendem Masse umschrieben wären, nicht auf eine versuchte (eventual-) vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen: | | c) Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhielt (act. 42 E. III.9.4.), hat der Beschuldigte zwar (teilweise) erklärt, er habe mit seinem Zuschlagen einen drohenden Angriff von B.___