Umständen wie Konstitution der involvierten Personen, Heftigkeit der Schläge oder Beweggründe der Tat (vgl. vorne, E. IV.2e) macht die Anklageschrift keine Aussagen. Angesichts dieser Lückenhaftigkeit genügt diese somit auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann aber auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand unterbleiben.