42 E. III.9.4.). Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Schlägen B.______ Verletzungen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst werden, zuzufügen (eventualvorsätzliches Handeln, vgl. vorne, E. III.2e). | | b) Wie erwähnt (E. IV.2f), sind in der Anklageschrift auch die auf den (Eventual-) Vorsatz hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben. In casu finden sich hierzu in der Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) lediglich die Angaben, der Beschuldigte habe B.______ die beiden Faustschläge versetzt, nachdem dieser zu ihm „He“ gesagt habe. B.______ habe einen doppelten Kieferbruch erlitten und sei bewusstlos zu Boden gestürzt. Zu relevanten