BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.5.2). Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt (BGE 137 IV 115), mithin mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 25). Dass der Beschuldigte den Privatkläger B.______ mit Wissen und Wollen, mithin mit direktem Vorsatz, allenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich in keiner Weise nachweisen (so implizit auch die Vorinstanz, act. 42 E. III.9.4.).