125 Abs. 2 StGB. Mangels eingetretenem Taterfolg der schweren Körperverletzung bleibt zu klären, ob ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist (bejahend die Anklägerin in act. 62 S. 15 f.; auch wenn eine vollendete Tatbegehung angeklagt ist, ist eine Verurteilung wegen Versuchs ohne Weiteres zulässig und mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, vgl. BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.5.2).