122 Abs. 1 und 2 StGB gleichwertig wäre. | | 4. a) Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt, sondern es liegt in objektiver Hinsicht vielmehr eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vor. Somit besteht weder Raum für einen Schuldspruch wegen vollendeter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB noch für einen solchen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB.