Er fand aber per 1. Oktober 2013 wieder eine neue Anstellung (vgl. act. 1/0/04; act. 64 S. 7; act. 65/3-4; act. 66/8). Somit mögen sich auch in dieser Hinsicht für B.______ zwar Unannehmlichkeiten bzw. Umtriebe ergeben haben, diese erreichen aber ebenfalls nicht ein erhebliches Ausmass, welches beispielsweise einer (längeren bzw. dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit nahekäme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt somit – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.1.-3.) – kein Taterfolg vor, welcher verglichen mit solchen gemäss den Tatvarianten von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB gleichwertig wäre.