Der gegenwärtige Gesundheitszustand von B.______ kann grundsätzlich als gut bezeichnet werden, sind doch seit Januar 2014 nur noch vereinzelte Zahnarzt-, nicht aber anderweitige Arztkonsultationen aktenkundig (vgl. bspw. act. 70/35, 70/18-20, 70/36-37). Auch erwiesen sich die Dauer des Spitalaufenthalts mit neun Tagen und jene der Arbeitsunfähigkeit mit 44 Tagen als noch relativ mässig. Im Übrigen hat B.______ zwar per 23. August 2013 seine Stelle kündigen müssen, dies offenbar da er aufgrund von Verletzungsfolgen bzw. wegen Behandlungsterminen vermehrt nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Er fand aber per 1. Oktober 2013 wieder eine neue Anstellung (vgl. act. 1/0/04;