Insgesamt erreichen die von ihm erlittenen Verletzungen bzw. Unfallfolgen aber dennoch nicht die bei der Anwendung der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere bzw. Intensität (vgl. insbesondere vorne, E. IV.2d). Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sich nicht nur die bei B.______ heute noch vorhandenen ästhetischen Beeinträchtigungen, sondern auch die noch bestehenden funktionellen Veränderungen mittels Implementierung einer Zahnspange korrigieren lassen (vgl. die Darlegungen der Rechtsbeiständin von B.______ in act. 64 S. 5 sowie act. 65/1, 65/5-6, 70/36-37, 70/50 [gemäss SUVA liegt natürliche Zahnengstandsbildung vor];