_ wieder berufstätig (vgl. act. 64 S. 7), wobei diesbezüglich keine Einschränkungen aktenkundig sind (vgl. vielmehr act. 66/8 S. 1, wo B.______ angibt, zu 100 Prozent arbeitsfähig zu sein). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist somit ebenfalls zu verneinen. | | f) Ferner liegt in gesamthafter Würdigung der erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. im Einzelnen vorne, E. III.9.) auch keine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Zwar musste sich B.______ zwei Operationen sowie diversen weiteren ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen unterziehen.