noch heute eine Prominenz des Kieferwinkels bzw. des Massetermuskels links. Diese gewisse Entstellung erreicht indes nicht die erforderliche Erheblichkeit (vgl. hierzu u.a. BGE 115 IV 17, E. 2a: erforderlich ist deutliche Sichtbarkeit nach Abschluss des Heilungsprozesses und mimische Beeinträchtigung), um als „arg“ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten zu können (vgl. insbesondere act. 64 S. 5, wonach gemäss Angaben der Rechtsvertreterin von B.______ die seit dem Vorfall bestehenden ästhetischen Veränderungen mittels Zahnspange korrigiert werden können). Schliesslich ist B.______ wieder berufstätig (vgl. act.