_ weder eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines Körperteils oder Gliedes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt bzw. vorlag. Auch die Tatbestandsvariante des Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, wenn das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar zeigt sich – wie soeben erwähnt – bei B.______ noch heute eine Prominenz des Kieferwinkels bzw. des Massetermuskels links.