Sodann ist es durchaus plausibel, dass bei ihm nach wie vor gewisse Schmerzen im Kieferbereich auftreten (so z.B. B.______ in act. 1/0/03 bzw. seine Rechtsvertreterin in act. 19 S. 5, act. 62 S. 26 und act. 64 S. 5). Indes ist nicht dokumentiert, dass diese heute erhebliches Niveau annehmen, ansonsten gewiss Arztkonsultationen hätten erfolgen müssen. | | e) Vorweg ist somit festzuhalten, dass bei B.______ weder eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines Körperteils oder Gliedes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt bzw. vorlag.