ungenau die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.1.). Zudem musste bzw. muss B.______ aufgrund der erlittenen Verletzungen gewisse Einschränkungen z.B. beim Essen oder beim Sport gewärtigen. | | d) Als bleibende Schäden resultierten ein „prominenter“ Kieferwinkel links und ein ausgeprägter Massetermuskel links (act. 65/1). Unklar bleibt hingegen, ob die bei B.______ aufgetretene Zahnfehlstellung auf die besagte Unterkieferfraktur oder aber auf eine vorbestehende Engstandsbildung zurückzuführen ist (vgl. vorne, E. III.G.2e-5.). Sodann ist es durchaus plausibel, dass bei ihm nach wie vor gewisse Schmerzen im Kieferbereich auftreten (so z.B. B.___