zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei Ausbleiben ärztlicher Versorgung nicht zu erwarten gewesen (vgl. explizit act. 1/I/47). Im Heilungsverlauf traten keine Besonderheiten oder Komplikationen auf. Seit dem Frühling 2014 sind denn auch keine weiteren, auf den anklagegegenständlichen Vorfall zurückzuführenden ärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen oder Kontrollen mehr in den Akten dokumentiert. B.______ war aufgrund des Vorfalls insgesamt während 9 Tagen hospitalisiert (vgl. act. 33/4 und act. 33/6) und während 44 Tagen arbeitsunfähig (vgl. act. 23/2 und act. 70/30; unzutreffend diesbezüglich der Verteidiger, act. 46 S. 11; ungenau die Vorinstanz in act.