32/2 S. 2; unter dem Gesichtspunkt der Kausalität ist dabei unerheblich, ob die Unterkieferfraktur durch die Schläge an sich oder durch den Aufprall am Boden eingetreten ist [vgl. hinten, E. IV.4c], da so oder anders die Schläge des Beschuldigten nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der erlittene Kieferbruch entfiele [conditio sine qua non, vgl. bspw. Donatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, S. 103 ff. m.w.H.]). | | c) Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten (vgl. vorne, E. III.G.) bestand für B.______ zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei Ausbleiben ärztlicher Versorgung nicht zu erwarten gewesen (vgl. explizit act. 1/I/47).