Art. 379 StPO; vgl. E. IV.2f) kann indes unterbleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – aufgrund der verfügbaren und bei den Akten liegenden Beweismittel in objektiver Hinsicht eine Qualifikation der Tat als schwere Körperverletzung nicht in Betracht fällt. | | b) Wie bereits erwogen (E. III.I.9.), erlitt B.______ aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Schläge eine doppelte Unterkieferfraktur. Die diesbezügliche Kausalität ist zweifelsohne zu bejahen, stellt doch nicht einmal der Beschuldigte diese in Abrede (vgl. bspw. auch act. 1/I/80-81 = act. 32/2 S. 2;