Weitere Angaben, welche nach dem Gesagten (E. IV.2a-e und E. IV.2f) für eine Subsumtion unter die Tatbestände der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB unabdingbar sind, so insbesondere Ausführungen zum Heilungsverlauf, zur Dauer von Spitalaufenthalten und Arbeitsunfähigkeiten sowie zu allfälligen erlittenen psychischen Beeinträchtigungen, finden sich in der Anklageschrift keine. Einer Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift zur Ergänzung an die Anklägerin (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art.