BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2) Bestimmung von Art. 329 Abs. 2 StPO hat das Gericht vielmehr im Falle von Mängeln der Anklageschrift die Anklage erforderlichenfalls bzw. wenn die Prüfung der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine Rückweisung soll demnach nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird.