BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.). Der in Art. 9 StPO normierte Anklagegrundsatz verlangt, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht nur die Subsumtion aller Merkmale des objektiven, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen muss. Es sind somit in der Anklageschrift auch die auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben (zum Ganzen: Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 12 m.w.H.). Gerade bei Körperverletzungsdelikten kommt der Umschreibung des Wissens- und Wollenselements hinsichtlich des Erfolgs entscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.2.).