u.a. auf diese Entscheide wies auch die Anklägerin hin, vgl. act. 62 S. 12 ff.). | | f) Es ist zulässig, dass das erkennende Gericht das in der Anklageschrift umschriebene tatsächliche Geschehen rechtlich anders würdigt als dies die Anklagebehörde in der Anklageschrift tat (vgl. hierzu bereits vorne, E. II.4.). Voraussetzung dafür ist indes, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter einen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt sind (Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 20 ff.; BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.).