Faustschlag ins Gesicht verursachte starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des Mundwinkels (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.4). | | e) In subjektiver Hinsicht setzen sowohl der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wie auch jener der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB Vorsatz, mithin Handeln mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.