Rissquetschwunde am Oberlid, Bruch der Speiche des Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, Bruch des Wadenbeins und Bluterguss im Gesäss; Spitalaufenthalt dreieinhalb Wochen, knapp 2 Monate Arbeitsunfähigkeit zu 100% zudem 2-3 Wochen zu 50%, kein bleibender Nachteil (BGE 68 IV 83); Faustschlag ins Gesicht mit Bluterguss unterhalb Auge (BGE 119 IV 25); Faustschlag ins Gesicht verursachte starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des Mundwinkels (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.4).