Armbruch durch einen Pistolenschuss, was mehrere chirurgische Eingriffe und einen Spitalaufenthalt von mehreren Monaten erfordert; grosse Narben bleiben zurück und es wird eine dauernde Invalidität wegen einer nicht auszuschliessenden Lähmung befürchtet (BGE 121 IV 207 = Pra. 1996 Nr. 159); multiple Brüche, grosse Schmerzen, dreimonatiger Spitalaufenthalt und zweijährige Therapie (KG BL SJZ 2007, 588). Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung wurde demgegenüber z.B. in folgenden Fällen verneint: Rissquetschwunde am Oberlid, Bruch der Speiche des Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, Bruch des Wadenbeins und Bluterguss im Gesäss;